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27. BImSchV
Verweise
in § 11 27. BImSchV

27. BImSchV  
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.
Quelle: BMJ
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zu § 11 27. BImSchV
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