27. BImSchV Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
27. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu § 11 27. BImSchV
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