AnfG Anfechtungsgesetz
AnfG
Anfechtungsgesetz
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.
Quelle: BMJ
Import:
zu Insolvenzrecht u.Ä.
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zu § 19 AnfG
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