Suche
AnfG
Verweise
in § 4 AnfG

AnfG  
Anfechtungsgesetz

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Insolvenzrecht u.Ä.
Notizen
zu § 4 AnfG
Keine Notizen vorhanden.