AnlEntG Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG
Anlegerentschädigungsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 2 AnlEntG
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