BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 3 BDSG
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