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in § 3 BedGgstV

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Bedarfsgegenständeverordnung

Spezialisierungen

Lebensmittelrecht

Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden.
Quelle: BMJ
Import:
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zu Lebensmittelrecht
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