Suche
BeurkG
Verweise
in § 2 BeurkG

BeurkG  
Beurkundungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.
Quelle: BMJ
Import:
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 2 BeurkG
Keine Notizen vorhanden.