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BGB
Verweise
in § 1923 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Erbrecht

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Quelle: BMJ
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