- Inhaltsverzeichnis
- Streitbefangener Gegenstand ist Sache
- Anspruchssteller ist Eigentümer
- Anspruchsgegner ist Besitzer
- Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)
- Vorliegen eines Besitzrechtsverhältnisses
- Dingliche Besitzrechte
- Schuldrechtliche o.a. relative Besitzrechte
- Sonderfälle: Vindikationslage trotz grundsätzlichen Besitzrechtsverhältnisses
- Der „nicht-so-berechtigte“-Besitzer (str.)
- Der „nicht-mehr-berechtigte“-Besitzer
Streitbefangener Gegenstand ist Sache
Der streitbefangene Gegenstand muss eine Sache i.S.d § 90 BGB sein. Dazu zählen bewegliche und unbewegliche Sachen.
Anspruchssteller ist Eigentümer
Der Anspruchsteller muss Eigentümer sein.
Beachte dabei die grundsätzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für bewegliche Sachen und des § 891 BGB für Grundstücke.
Eigentümer ist aber z.B. auch der i.d.R. besitzlose Sicherungseigentümer
Anspruchsgegner ist Besitzer
Der Anspruchsgegner muss zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung Besitzer der Sache sein.
Nach früher heftig umstrittener, heute jedoch herrschender Meinung kann dieser jede Art von Besitzstellung innehaben, also sowohl unmittelbaren Besitz nach § 854 BGB, als auch mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) oder fingierten Besitz (z.B. Erbenbesitz, § 857 BGB). Nach h.M. nicht Anspruchsgegner sein kann der Besitzdiener, sondern hier wegen des Wortlautes des § 855 BGB nur der Besitzherr.
Je nach Art des Besitzes können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolge des Anspruchs ergeben. Der Anspruch gegenüber dem mittelbaren Besitzer kann sich beispielsweise wahlweise auf die Herausgabe der Sache oder auf die Übertragung des mittelbaren Besitzes (nach § 870 BGB) richten.
Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)
Der Anspruchsgegner darf kein Recht zum Besitz haben (§ 986 BGB).
Vorliegen eines Besitzrechtsverhältnisses
Dingliche Besitzrechte
Dingliche Besitzrechte wirken absolut gegenüber jedermann und somit stets auch gegenüber dem Eigentümer.
Beispiele: Nießbrauch (§ 1036 I BGB); Pfandrecht (§§ 1205 ff. BGB)
Schuldrechtliche o.a. relative Besitzrechte
Bei den schuldrechtlichen / obligatorischen oder sonstigen relativen Besitzrechten ist grds. zusätzlich zu untersuchen, ob diese auch gerade dem Eigentümer gegenüber gelten.
Sonderfälle: Vindikationslage trotz grundsätzlichen Besitzrechtsverhältnisses
Der „nicht-so-berechtigte“-Besitzer (str.)
Der „nicht-mehr-berechtigte“-Besitzer