Suche
BGleiG
Verweise
in § 2 BGleiG

BGleiG  
Bundesgleichstellungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5.
(2) Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären. Ein entsprechender Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden.
Quelle: BMJ
Import:
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 2 BGleiG
Keine Notizen vorhanden.