DBUStiftG Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"
DBUStiftG
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"
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Energie- & Umweltrecht
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Quelle: BMJ
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zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 3 DBUStiftG
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