EGRDG Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
EGRDG
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 6 EGRDG
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