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EntgFG
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in § 12 EntgFG

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.
Quelle: BMJ
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zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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