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Verweise
in § 1 FeV

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Fahrerlaubnis-Verordnung

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
Quelle: BMJ
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zu Straßenverkehrsrecht
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