- Inhaltsverzeichnis
- Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
- Eingriff
- Rechtfertigung
- Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
- Schrankentrias
- Verfassungsmäßige Ordnung
- Rechte anderer
- Sittengesetz
- Wirkung als einfacher Gesetzesvorbehalt
- Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
- Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
- Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
- Form: Ausfertigung und Verkündung
- Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- Allgemeine materielle Anforderungen
- Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
- Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffsaktes
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
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Alle natürlichen Personen
Steht als ‚Jedermanngrundrecht‘ / ‚Menschenrecht‘ allen natürlichen Personen zu.
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Juristische Personen des Privatrechts
nach Maßgabe des Art. 19 III GG. Siehe hierfür die Übersicht: Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG).
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts
können nicht Träger des Grundrechts aus Art. 2 I GG sein: Sie entfalten nicht ihre ‚Persönlichkeit‘, sondern erfüllen die ihnen durch Gesetz zugewiesenen öffentlichen Aufgaben.
Sachlicher Schutzbereich
Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst nach h.M. u.a.:
- Gänzlich banale oder alltägliche Tätigkeiten wie z.B. das Füttern von Tauben, das Mofa-Fahren, den Besuch eines Sonnenstudios, das private Reiten im Wald
- Die Privatautonomie insb. in Form der Vertragsfreiheit (sofern nicht bereits durch Art. 12 I GG umfasst)
- Die Freiheit vor Steuern und Abgaben (da Art. 14 GG grds. nicht das Vermögen selbst schützt)
- Die Ausreisefreiheit von Deutschen (für die Einreisefreiheit gilt Art. 11 I GG)
- Die sexuelle Selbstbestimmung, sofern diese sich in aktiven Handlungen (z.B. Leben in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft) und nicht nur in Statusbestimmungen (wie z.B. i.R.d. Transsexuellengesetzes, dann allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) äußert.
Eingriff
Rechtfertigung
Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
Art. 2 Abs. 1 HS. 2 GG enthält drei alternative Tatbestände möglicher Grundrechtseinschränkungen (Schranken): „die Rechte anderer“, „die verfassungsmäßige Ordnung“ sowie „das Sittengesetz“ (sog. Schrankentrias). Praktische Bedeutung erlangt lediglich die Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“, da die anderen Schranken in dieser aufgehen.
Schrankentrias
Verfassungsmäßige Ordnung
Rechte anderer
Die „Rechte anderer“ sind alle subjektiven Rechte, die jedoch ihrerseits bereits zur im Einklang mit der Verfassung stehenden Rechtsordnung zählen und somit bereits von der 'verfassungsmäßigen Ordnung' umfasst sind.
Die Schranke hat daher keine eigenständige Bedeutung.
Sittengesetz
Nach heute h.M. müssen die Sittengesetze rechtlich niedergelegt sein, d.h. z.B. einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Sie sind dann jedoch ebenfalls in der ‚verfassungsmäßigen Ordnung‘ enthalten.
Auch diese Schranke hat daher keine eigenständige Bedeutung.
Wirkung als einfacher Gesetzesvorbehalt
Die o.g. Schrankenregelung wirkt daher als einfacher Gesetzesvorbehalt, d.h. in das Grundrecht darf durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes eingegriffen werden.
Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Siehe das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren.
Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung
Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Allgemeine materielle Anforderungen
- Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG; teilw. auch unter ‚formelle Verfassungsmäßigkeit‘)
- Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)
- Verbot der Einschränkung des Wesensgehalts (Art. 19 II GG)
- Bestimmtheitsgebot und Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze, Art. 103 II GG)
Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
Siehe ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.
Legitimer Zweck
Grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist
Geeignetheit
Das Gesetz muss geeignet sein, den Zweck wenigstens zu fördern.
Erforderlichkeit
Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks.
Angemessenheit
Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen.
Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffsaktes
Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes.