- Inhaltsverzeichnis
- Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Sachlicher Schutzbereich
- Eingriff
- Freiheitsbeschränkung
- Freiheitsentziehung
- Rechtfertigung
- Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
- Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
- Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
- Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
- Form: Ausfertigung und Verkündung
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Allgemeine materielle Anforderungen
- Spezielle Schranken-Schranken für Freiheitsentziehungen
- Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
- Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
Natürliche Personen
Die Freiheit der Person ist ein ‚Jedermanngrundrecht‘ (auch ‚Menschenrecht‘), auf das sich alle natürlichen Personen – unabhängig von ihrer Nationalität – berufen können.
Juristische Personen
Juristische Personen können sich nicht auf die Freiheit der Person berufen, da diese nicht ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist. Siehe hierzu auch das Schema Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen, Art. 19 III GG.
Sachlicher Schutzbereich
Eingriff
Freiheitsbeschränkung
Beispiele: polizeiliches Anhalten für Alkoholkontrolle am Steuer; Mitnahme auf die Wache, um dort kurz (Faustregel: bis ca. 2-3 Stunden) die Identität festzustellen.
Freiheitsentziehung
Beispiele: Gefängnisstrafe; Hausarrest; infektionsschutzrechtliche Quarantäneanordnung; Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik.
Rechtfertigung
Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
- Für sämtliche Formen der Freiheitsbeschränkung gilt, dass sie gem. Art. 2 II 3 GG nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden dürfen. Dieser zunächst einfache Gesetzesvorbehalt wird konkretisiert durch Art. 104 GG (lex specialis zu Art. 2 II 3 GG). Nach Art. 104 I 1 GG muss es sich dabei um formelle Parlamentsgesetze handeln (nicht ausreichend sind Satzungen oder Verordnungen).
- Die intensivste Form der Freiheitsbeschränkung in Form der Freiheitsentziehung steht hingegen unter einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt, da nach Art. 104 II - IV GG zusätzliche Voraussetzungen zu wahren sind (dazu sogleich).
Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Formelle Verfassungsmäßigkeit
(→ Ausführlich hierzu das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren)
Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung
Materielle Verfassungsmäßigkeit
Allgemeine materielle Anforderungen
- Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG; teilw. auch unter ‚formelle Verfassungsmäßigkeit‘ geprüft)
- Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)
- Bestimmtheit und Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze, Art. 103 II GG)
Aus der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; verankert in Art. 103 II GG) leitet das BVerfG ab, dass Verdächtige in Untersuchungshaft anders zu behandeln sind, als Verurteilte im Strafvollzug.
- Verbot der Einschränkung des Wesensgehaltes (Art. 19 II GG)
Hieraus ergibt sich insb., dass die tatsächlich die gesamte Lebensdauer umfassende Freiheitsentziehung unzulässig ist und der betroffenen Person (auch bei nachträglicher Sicherungsverwahrung) stets die Möglichkeit der Freiheitserlangung verbleiben muss.
Spezielle Schranken-Schranken für Freiheitsentziehungen
Aufgrund ihrer besonderen Intensität erfordert die Freiheitsentziehung nach Art. 104 II - IV GG:
- Richterliche Anordnung
- Art. 104 II 1 GG: Grundsatz der vorherigen richterlichen Anordnung
Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit - zu gewährleisten.
- Art. 104 II 2 GG: Ausnahme der unverzüglichen nachträglichen Herbeiführung der richterlichen Anordnung
Zulässig lediglich, wenn der Zweck der Freiheitsentziehung nicht mehr erreichbar wäre, wenn der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste.
- Art. 104 II 3, III GG: Ausnahme für Personen, die von der Polizei oder wegen Strafverdachts festgenommen werden
- Subjektives Recht auf Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson, Art. 104 IV GG
Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
Legitimer Zweck
Grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.
Geeignetheit
Das Ziel kann grundsätzlich durch das Mittel erreicht werden.
Erforderlichkeit
Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels.
Angemessenheit
Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen.
Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes.