- Inhaltsverzeichnis
- (Un-)Gleichbehandlung
- Bestimmung der rechtlich relevanten Person/Personengruppe/Situation
- Feststellung der (Un-)Gleichbehandlung
- Rechtfertigung
- Verfassungsmäßigkeit des (un)gleich behandelnden Gesetzes
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
- Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
- Form: Ausfertigung und Verkündung
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Willkürformel
- Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Legitimes Differenzierungsziel und -kriterium
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
- Ggf. Verfassungsmäßigkeit des (un)gleich behandelnden Einzelaktes / Urteils
(Un-)Gleichbehandlung
Bestimmung der rechtlich relevanten Person/Personengruppe/Situation
Zunächst wird untersucht, ob es sich bei den verglichenen Personen / Personengruppen / Situation um wesentlich Gleiches oder Ungleiches handelt.
Hierzu wird ein gemeinsamer Oberbegriff (tertium comparationis) für beide gebildet.
Beispiel: Bürger A zahlt für den Kauf eines Grundstücks in Hannover mehr Grunderwerbssteuer als Bürger B in Braunschweig; Gemeinsamer Oberbegriff: Grundstückskäufer
Feststellung der (Un-)Gleichbehandlung
Sodann wird festgestellt, ob bei wesentlich Gleichem eine Ungleichbehandlung vorliegt bzw. ob bei wesentlich Ungleichem eine Gleichbehandlung vorliegt.
Die (Un-)Gleichbehandlung muss jeweils durch denselben Hoheitsträger erfolgen.
Beispiel: Grunderwerbssteuer in Hannover und Braunschweig, jeweils durch das Land Niedersachsen; Nicht: Grunderwerbssteuer in Hannover und Stuttgart durch unterschiedliche Länder
Rechtfertigung
Es handelt sich beim allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG um kein striktes Differenzierungsverbot. (Un-)Gleichbehandlungen können gerechtfertigt sein.
Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu Art. 3 III GG, der ein Differenzierungsverbot aufgrund der dort aufgeführten Merkmale enthält und sonst überflüssig wäre.
Verfassungsmäßigkeit des (un)gleich behandelnden Gesetzes
Formelle Verfassungsmäßigkeit
→ Ausführlich hierzu das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren.
Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung
Materielle Verfassungsmäßigkeit
Folgt man der h.M., lassen sich folgende Indizien zur Bestimmung der Intensität und somit des Maßstabes heranziehen:
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Geringe Intensität
→ Willkürformel
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Größere Intensität
→ Verhältnismäßigkeit
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Personelle Auswirkung
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Sachliche / sachbezogene Ungleichbehandlung
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Personelle / personenbezogene Ungleichbehandlung
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Beeinflussbarkeit
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Betroffener kann Kriterium beeinflussen
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Betroffener kann Kriterium nicht beeinflussen
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Differenzierungskriterium
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Neutrales Kriterium
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Kriterium ähnelt jenen des Art. 3 III GG
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Auswirkung auf Wahrnehmung anderer Grundrechte
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Geringe Auswirkung
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Größere Auswirkung
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Beispiel für Ungleichbehandlung geringer Intensität: Bereich der Leistungsverwaltung, wie insb. Subventionen für best. Vorhaben
Willkürformel
Andersherum ausgedrückt, muss zur Rechtfertigung lediglich irgendein sachlich / sachbezogen, einleuchtender Grund vorliegen.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Legitimes Differenzierungsziel und -kriterium
Differenzierungsziel und -kriterium müssen verfassungsrechtlich legitim sein.
Geeignetheit
Die (Un-)Gleichbehandlung muss geeignet sein, das Ziel zu erreichen.
Erforderlichkeit
Es darf kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels geben.
Angemessenheit
Die Intensität der (Un-)Gleichbehandlung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der (Un-)Gleichbehandlung verfolgten Ziel stehen.
Ggf. Verfassungsmäßigkeit des (un)gleich behandelnden Einzelaktes / Urteils