- Inhaltsverzeichnis
- (Un)Gleichbehandlung von Mann und Frau, Art. 3 II, III 1 Var. 1 GG
- Ungleichbehandlung
- Bestimmung der ungleich behandelten Männer und Frauen
- Feststellung der Ungleichbehandlung
- Rechtfertigung
- Ungleichbehandlung aufgrund der übrigen Kriterien des Art. 3 III GG
- Ungleichbehandlung
- Rechtfertigung
(Un)Gleichbehandlung von Mann und Frau, Art. 3 II, III 1 Var. 1 GG
Art. 3 III 1 Var. 1 GG enthält das grundsätzliche Verbot der Ungleichbehandlung (Benachteiligung oder Bevorzugung) aufgrund des Geschlechts. Zusätzlich enthält Art. 3 II 2 GG mit der Vorgabe, auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, einen staatlichen Gleichstellungsauftrag.
Ungleichbehandlung
Bestimmung der ungleich behandelten Männer und Frauen
Zunächst werden die ungleich behandelten Männer und Frauen identifiziert.
Feststellung der Ungleichbehandlung
Sodann wird festgestellt, ob bei wesentlich Gleichem eine Ungleichbehandlung vorliegt bzw. ob bei wesentlich Ungleichem eine Gleichbehandlung vorliegt.
Rechtfertigung
Es handelt sich bei den speziellen Gleichheitssätzen grds. um strikte Differenzierungsverbote.
Ausgenommen hiervon sind lediglich:
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- Ungleichbehandlungen, die aufgrund objektiver biologischer und funktionaler Unterschiede zwischen Mann und Frau zwingend erforderlich sind, wie z.B. Mutterschutzurlaub
- Ungleichbehandlungen zur Erfüllung des staatlichen faktischen Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 II 2 GG wie z.B. Quotenregelungen (str.)
- Kollidierendes Verfassungsrecht wie z.B. Art. 12a GG zum Wehr- und Zivildienst
In all diesen Fällen ist die Ungleichbehandlung einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung (Legitimes Ziel, Geeignetheit, zwingende Erforderlichkeit, Angemessenheit) zu unterziehen.
Ungleichbehandlung aufgrund der übrigen Kriterien des Art. 3 III GG
Ungleichbehandlung
Die Diskriminierung muss „wegen“ eines sonstigen Merkmals des Art. 3 III GG erfolgen. Dies erfordert nach h.M., dass eines dieser Merkmale ursächlich für die Diskriminierung ist (Kausalitätstheorie).
Rechtfertigung