- Inhaltsverzeichnis
- Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
- Kunstfreiheit
- Zeitlicher Schutz
- Werkbereich
- Wirkbereich
- Inhalt
- Formaler Kunstbegriff
- Materieller Kunstbegriff
- Offener Kunstbegriff
- Wissenschaftsfreiheit
- Zeitlicher Schutz
- Inhalt
- Keine Begrenzung durch Treueklausel (Art. 5 III 2 GG)
- Eingriff
- Rechtfertigung
- Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
- Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
- Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
- Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
- Form: Ausfertigung und Verkündung
- Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- Allgemeine materielle Anforderungen
- Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
- Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
-
- Kunstfreiheit:
Künstler und kunstvermittelnde Personen.
z.B. Maler, Galeristen, Verleger aber nicht Betrachter
- Wissenschaftsfreiheit:
Eigenverantwortlich wissenschaftlich Tätige und solche, die es werden wollen.
Sachlicher Schutzbereich
Kunstfreiheit
Zeitlicher Schutz
Schutz umfasst sowohl den Werk- als auch den Wirkbereich der Kunstfreiheit.
Werkbereich
z.B. Erstellung von Skizzen; Zusammenstellung der benötigten Materialien; Malen
Wirkbereich
z.B. Werbeplakate für eine Kunstausstellung (Arg.: Kunst ist auf Öffentlichkeit angewiesen); Kunstausstellung selbst
Inhalt
Inhalt und Qualität der Kunst sind irrelevant.
- Nach ganz h.M. stehen nachfolgenden Kunstbegriffe nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus, sodass der Schutzbereich eröffnet ist, wenn nur einer von ihnen erfüllt ist.
(pro) Historie/Telos: Staat soll nicht Kunstrichter sein und zwischen guter und entarteter Kunst unterscheiden können.
z.B. auch ein pornografischer Roman ist Kunst
- Die Anerkennung der Kunst durch Dritte hat nach e.A. jedoch zumindest indizielle Wirkung für das Vorliegen von Kunst.
Formaler Kunstbegriff
Materieller Kunstbegriff
Offener Kunstbegriff
Wissenschaftsfreiheit
„Wissenschaft“ bildet nach h.M. den Oberbegriff zu „Forschung“ und „Lehre“. Geschützt ist somit als einheitliches Freiheitsrecht der Wissenschaftsfreiheit lediglich die wissenschaftliche Forschung und Lehre.
Zeitlicher Schutz
Schutz umfasst sowohl den Werkbereich (z.B. Zusammentragen von Daten; Schreiben eines Aufsatzes) als auch den Wirkbereich (z.B. Veröffentlichung und Publikation) der Wissenschaftsfreiheit.
Inhalt
Keine Begrenzung durch Treueklausel (Art. 5 III 2 GG)
Die Treueklausel des Art. 5 III 2 GG hat nach h.M. lediglich Hinweischarakter (auf die dienstrechtliche Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung) und grenzt nicht etwa den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit ein.
Eingriff
Beispiele: Auftrittsverbote; Vorgaben für künstlerische Methoden oder Inhalte
Rechtfertigung
Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
Der Wortlaut des Art. 5 III GG enthält keinen geschriebenen Gesetzesvorbehalt.
Enthalten Grundrechte keinen Gesetzesvorbehalt, gilt nach h.M. aufgrund der sozialen Dimension der Grundrechte stets der ungeschriebene Vorbehalt der verfassungsimmanenten Schranken. Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte. Es handelt sich dabei um einen besonders qualifizierten (strengen) Gesetzesvorbehalt. Das Grundrecht kann also nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden und nur zum Zweck des Schutzes kollidierenden Verfassungsrechts.
Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
(→ Ausführlich hierzu das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren)
Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung
Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Allgemeine materielle Anforderungen
- Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG; teilw. auch unter ‚formelle Verfassungsmäßigkeit‘ geprüft)
- Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)
- Bestimmtheit und Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze, Art. 103 II GG)
- Verbot der Einschränkung des Wesensgehaltes (Art. 19 II GG)
Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
Legitimer Zweck
Einschränkungen sind mangels Gesetzesvorbehalts nicht zu jedem verfassungsrechtlich anerkannten Zweck, sondern lediglich zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts zulässig, also insb. zum Schutz kollidierender Grundrechte (z.B. Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I, I 1 GG vor künstlerischen Darbietungen von Personen) oder sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang (z.B. Schutz des Tierwohls aus Art. 20a GG vor wissenschaftlichen Tierversuchen).
Geeignetheit
Das Ziel kann grundsätzlich durch das Mittel erreicht werden.
Erforderlichkeit
Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels.
Angemessenheit
Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen. Eingriffe in den Werkbereich sind i.d.R. als intensiver zu werten, als ein Eingriff in den Wirkbereich.
Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes.