- Inhaltsverzeichnis
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)
- Verfahren
- Mehrheitsenquête („das Recht“)
- Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)
- Form
- Unterzeichnung
- Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Aufklärung von Tatsachen
- Öffentliches Interesse (h.M.)
- Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)
- Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)
- Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes
- Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)
- Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)
- Grds. Bundestag (Plenum als eigenständiges Kollegialorgan)
- Keine Zuständigkeit des Plenums bei abdrängender Sonderzuweisung spezifischer Angelegenheiten an spezialisierte Untersuchungsausschüsse (insb. Verteidigungsausschuss, Art. 45a II, siehe diesbezüglich explizit Art. 45a III GG).
Verfahren
Art. 44 I 1 GG sieht zwei Verfahren, durch die ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden kann, vor:
Mehrheitsenquête („das Recht“)
- Art. 44 I 1 Alt. 1 GG spricht dem Bundestag „das Recht“ zu, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
- Dieses Recht kann der Bundestag durch regulären Mehrheitsbeschluss nach Art. 42 II 1 GG ausüben.
Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)
- Nach Art. 44 I 2 Alt. 2 GG hat die Bundestagsmehrheit zudem „auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“ einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
- Nach ganz h.M. darf der Bundestag die Einsetzung in Gänze ablehnen, wenn der gesamte Untersuchungsgegenstand verfassungswidrig ist (Arg.: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III GG).
Form
Unterzeichnung
Unterzeichnung durch...
- e.A.: Alle antragsstellenden Abgeordneten
(pro) Beweisfunktion
- a.A.: Fraktionsvorsitzende/r
(pro) Praktikabilität
Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes
- Anforderung
Der Untersuchungsgegenstand muss eine hinreichend bestimmte, aufklärungsfähige Frage enthalten.
z.B. nicht: „Überwachung in Deutschland“; siehe stattdessen etwa den - zahlreiche präzise Fragen enthaltenden - Einsetzungsantrag zum Untersuchungsausschuss „NSA“
- Zweck
- Schutz der Untersuchungsbetroffenen vor Eingriffs- und Zwangsbefugnissen (Rechtsstaatsprinzip).
- Klare Abgrenzung der Reichweite der von Behörden und Gerichten zu leistenden Amtshilfe (Gewaltenteilung).
Materielle Verfassungsmäßigkeit
Aufklärung von Tatsachen
- Der Untersuchungsgegenstand muss auf die Aufklärung von Tatsachen mittels Beweiserhebung (vgl. Art. 44 I 1 GG) und ggf. politischer Bewertung gerichtet sein.
- Nicht: bloße Werturteile wie z.B. „Olaf Scholz ist ein schlechter Kanzler.“
Öffentliches Interesse (h.M.)
An Handlungen des Verhaltens einer staatlichen Behörde besteht stets ein öffentliches Interesse.
Betreffen die Untersuchungen das Verhalten von Privatpersonen, ist nach h.M. ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich (str. siehe Problembox).
Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)
Der Untersuchungsgegenstand muss sich auf den verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages beschränken (Korollartheorie; vgl. § 1 III PUAG). Daraus ergeben sich nachfolgende Grenzen:
Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)
Begrenzung auf den Kompetenzbereich des Bundestages als Legislativorgan:
- Klärung v. Tatsachen i.R.d. Gesetzgebungsverfahrens
- Wahrung des Ansehens des Bundestages
- Vorkommnisse des öffentlichen Lebens und im gesellschaftlichen Bereich (nur ausnahmsweise bei öffentlichem Interesse; s.o.)
- Kontrolle der Regierung (Reichweite str. siehe Problembox)
Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes
Ausgenommen sind Angelegenheiten, die...
- ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder und Kommunen fallen (Art. 30, 70 GG, 83 ff. GG, Art. 104 ff. GG, Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG) oder
- ausschließlich der EU übertragen worden sind (Art. 23 GG).
Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)
- Nach Neuwahlen tritt ein „neuer Bundestag“ zusammen. Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet somit mit dem Ende der Legislaturperiode.
- Daraus folgt, dass nur Arbeit aufgenommen werden darf, sofern nicht offensichtlich aussichtslos ist, dass diese noch zeitlich rechtzeitig abgeschlossen wird.
Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)
- Reguläre Grundrechtsprüfung mit Abwägung zwischen Interesse der Allgemeinheit an parlamentarischer Untersuchung gegenüber Interesse des Einzelnen i.R.d. Angemessenheitsprüfung (4. Unterpunkt der Verhältnismäßigkeit).
- Beachte, dass Staatsrechtsträger (wie z.B. der Bundeskanzler) sich i.d.R. nicht auf ihre Grundrechte berufen können (Konfusionstheorie: Nicht gleichzeitig Berechtigter und Verpflichteter).