Suche
GNotKG
Verweise
in § 3 GNotKG

GNotKG  
Gerichts- und Notarkostengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Quelle: BMJ
Import:
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 3 GNotKG
Keine Notizen vorhanden.