HeizkostenV Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV
Verordnung über Heizkostenabrechnung
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Mietrecht u.Ä.
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
Quelle: BMJ
Import:
zu Mietrecht u.Ä.
Notizen
zu § 2 HeizkostenV
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