HWG Heilmittelwerbegesetz
HWG
Heilmittelwerbegesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: BMJ
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zu Medizinrecht
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