Suche
HWG
Verweise
in § 14 HWG

HWG  
Heilmittelwerbegesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 14 HWG
Keine Notizen vorhanden.