Suche
KiStG NRW
Verweise
in § 11 KiStG NRW

KiStG NRW  
Kirchensteuergesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf Antrag der nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaft durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) verwaltet werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.
Import:
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 11 KiStG NRW
Keine Notizen vorhanden.