Suche
KiStG NRW
Verweise
in § 16 KiStG NRW

KiStG NRW  
Kirchensteuergesetz NRW

(1) Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(2) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluss nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluss weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluss anerkannt ist.
Import:
Schemata
zu § 16 KiStG NRW
Notizen
zu § 16 KiStG NRW
Keine Notizen vorhanden.