KrWaffKontrG Kriegswaffenkontrollgesetz
KrWaffKontrG
Kriegswaffenkontrollgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Waffenrecht
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 2 KrWaffKontrG
Keine Notizen vorhanden.