PartG Parteiengesetz
PartG
Parteiengesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.
Quelle: BMJ
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 3 PartG
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