PUAG Untersuchungsausschussgesetz
PUAG
Untersuchungsausschussgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.
(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.
Quelle: BMJ
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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