RPflG Rechtspflegergesetz
RPflG
Rechtspflegergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 1 RPflG
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