SchlärmschG (außer Kraft) Schienenlärmschutzgesetz (außer Kraft)
SchlärmschG (außer Kraft)
Schienenlärmschutzgesetz (außer Kraft)
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt. Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 9 SchlärmschG (außer Kraft)
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