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SchlärmschG (außer Kraft)
Verweise
in § 9 SchlärmschG (außer Kraft)

SchlärmschG (außer Kraft)  
Schienenlärmschutzgesetz (außer Kraft)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt. Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
Import:
zu Energie- & Umweltrecht
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