- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Vortat
- Auf frischer Tat betroffen
- Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
- Subjektiver Tatbestand
- Besitzerhaltungsabsicht
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikation
- Deliktart
Eigenständiges raubähnliches Sonderdelikt
- Rechtsgut
Eigentum und Willensbetätigungsfreiheit
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Vortat
- Als Vortat kommen in Betracht:
- Der Täter muss an dieser Vortat beteiligt gewesen sein, als:
- h.L.: Täter
- Rspr.: Täter oder Gehilfe
(pro) Wortlaut nennt nur Delikt, keine bestimmte Täterform
Auf frischer Tat betroffen
Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben → Wie beim Raub (§ 249 StGB).
Subjektiver Tatbestand
Besitzerhaltungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades), sich im Besitz des gestohlenen Guts zu halten.
Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Qualifikation
Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.