- Inhaltsverzeichnis
- Rücktritt des Alleintäters (Abs. 1)
- Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch Aufgabe der weiteren Ausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB)
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Unbeendeter Versuch
- Aufgabe der weiteren Ausführung
- Objektives Element
- Subjektives Element
- Freiwilligkeit
- Rücktritt vom beendeten Versuch
- Rücktritt vom beendeten Versuch durch Verhinderung der Vollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB)
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Beendeter Versuch
- Verhinderung
- Objektives Element
- Subjektives Element
- Freiwilligkeit
- (Versuchter) Rücktritt vom beendeten Versuch durch Bemühen um Erfolgsverhinderung (§ 24 I 2 StGB)
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Beendeter Versuch
- Nichtvollendung ohne Zutun
- Ernsthaftes Bemühen um Erfolgsverhinderung
- Freiwilligkeit
- Rücktritt bei mehreren Beteiligten (Abs. 2)
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Beteiligung mehrerer
- Rücktrittshandlung
- Objektives Element
- Grds. nicht bloß Aufgabe der weiteren Ausführung
- Ausnahme 1: Einvernehmliche Aufgabe der Beteiligten
- Ausnahme 2: Aufgabe durch Zentralfigur des Geschehens
- Verhindern der Vollendung der gesamten Tat (§ 24 II 1 StGB)
- Ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 II 2 StGB)
- Subjektives Element
Telos der Strafbefreiung:
- Kriminalpolitische Theorie
Motivationswirkung / Opferschutz (‚goldene Brücke‘ für den Täter zurück in Straffreiheit)
- Strafzwecktheorie
Geringere Gefährlichkeit und Strafwürdigkeit des Täters
- Verdienstlichkeits- / Gnadentheorie
Ausgleich des Unwertes durch „honorierfähige Umkehrleistung“
Rücktritt des Alleintäters (Abs. 1)
Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch Aufgabe der weiteren Ausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB)
Kein fehlgeschlagener Versuch
Unbeendeter Versuch
Aufgabe der weiteren Ausführung
Objektives Element
Der Täter muss objektiv die weitere Tatausführung aufgeben.
Subjektives Element
Der Täter muss einen Gegenentschluss zur Tatbestandsverwirklichung gefasst haben.
Freiwilligkeit
Rücktritt vom beendeten Versuch
Rücktritt vom beendeten Versuch durch Verhinderung der Vollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB)
Kein fehlgeschlagener Versuch
Der Versuch darf nicht fehlgeschlagen sein (s.o.).
Beendeter Versuch
Der Versuch muss beendet sein.
Verhinderung
Der Täter muss die Vollendung selbst verhindern.
Objektives Element
Ingangsetzen einer neuen Kausalreihe, durch aktives Tun / ‚Gegenaktivitäten‘; h.M.: Kein ‚antizipierter Rücktritt‘ (z.B. T bestellt Notarzt vor Duell) möglich
- h.M.: Tun muss zumindest mitursächlich (äquivalent kausal) für die Nichtvollendung sein
- a.A.: Tun muss mitursächlich für die Nichtvollendung sein und Täter muss zusätzlich alle aus seiner Sicht vorhandenen Möglichkeiten zur Erfolgsabwendung ausgeschöpft haben (subj. ‚Bestleistungsprinzip‘)
Subjektives Element
- h.M.: Verhinderungsvorsatz
- a.A.: Verhinderungsabsicht (dolus directus 1. Grades)
Freiwilligkeit
Der Täter muss die Vollendung freiwillig verhindert haben (s.o.).
(Versuchter) Rücktritt vom beendeten Versuch durch Bemühen um Erfolgsverhinderung (§ 24 I 2 StGB)
Kein fehlgeschlagener Versuch
Der Versuch darf nicht fehlgeschlagen sein (s.o.).
Beendeter Versuch
Der Versuch muss aus Sicht des Täters beendet sein (s.o.).
Nichtvollendung ohne Zutun
Der Versuch muss objektiv ohne Zutun des Täters nicht zur Vollendung gekommen sein:
- Untauglicher Versuch
- Vom Täter noch nicht erkannter Fehlschlag
- Rettendes Eingreifen Dritter
- Fehlende objektive Zurechnung des Erfolgs zum Täter
z.B. völlig atypische Weiterentwicklung des Geschehens
Ernsthaftes Bemühen um Erfolgsverhinderung
Da der Täter objektiv nichts zur Nichtvollendung beiträgt, sind besonders hohe Anforderungen an das subjektive Element zu stellen:
Freiwilligkeit
Der Täter muss sich freiwillig bemüht haben (s.o.).
Rücktritt bei mehreren Beteiligten (Abs. 2)
Kein fehlgeschlagener Versuch
Der Versuch darf nicht fehlgeschlagen sein (s.o.).
Beteiligung mehrerer
An der Tat hat zumindest ein Beteiligter (Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) mitgewirkt.
Rücktrittshandlung
Objektives Element
Es muss eins der nachfolgenden objektiven Rücktrittselemente vorliegen:
Grds. nicht bloß Aufgabe der weiteren Ausführung
Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit und Unkontrollierbarkeit bei der Begehung mittels mehrerer Beteiligter reicht die bloße Aufgabe der Tat (im Unterschied zu § 24 I 1 Alt. 1 StGB) dem Wortlaut des § 24 II StGB nach grds. nicht aus. Einmal gesetzte Tatbeiträge eines Beteiligten wirken über andere Beteiligte gefährlich fort.
Die h.M. erkennt hiervon über den Wortlaut hinaus in teleologischer Auslegung zwei Ausnahmen an:
Ausnahme 1: Einvernehmliche Aufgabe der Beteiligten
Mehrere Beteiligte geben einvernehmlich einen aus subjektiver Sicht (Rücktrittshorizont) unbeendeten Versuch auf.
(pro) Dann wirkt die Gefährlichkeit über verstreute Beteiligte nicht mehr fort.
Ausnahme 2: Aufgabe durch Zentralfigur des Geschehens
Einer der Beteiligten ist so sehr Zentralfigur des Geschehens, dass seine bloße Aufgabe die Vollendung sicher verhindert und dieser gibt einen aus subjektiver Sicht unbeendeten Versuch auf.
(pro) Ohne die Zentralfigur geht von den anderen Beteiligten keine besondere Gefahr aus
Verhindern der Vollendung der gesamten Tat (§ 24 II 1 StGB)
Ausweislich § 24 II 1 StGB kann der Täter auch durch die Verhinderung der Vollendung der gesamten Tat (inkl. der Tatbeiträge anderer Beteiligter) zurücktreten (vgl. o.).
Ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 II 2 StGB)
Beim aussichtslosen Versuch (§ 25 II 2 Alt. 1 StGB) sowie bei der teilnehmerunabhängigen Tatvollendung (§ 25 II 2 Alt. 2 StGB) kann der Täter auch durch ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, zurücktreten (vgl. o.).
Subjektives Element
Die Rücktrittshandlung des Täters muss jeweils freiwillig erfolgen (s.o.).