- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
- Tathandlung: Wegnahme
- Gewahrsam
- Bruch
- Subjektiver Tatbestand
- Zueignungsabsicht
- Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung bei besonders schweren Fällen
- Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)
- Qualifikation
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Rechtsgut
Eigentum
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Deliktart
Erfolgsdelikt
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
- Unabhängig vom Aggregatzustand (z.B. auch: Flüssigkeiten oder Gase)
- Nicht unkörperliche Elemente (z.B. Strom (aber § 248c StGB); Daten)
Tathandlung: Wegnahme
Gewahrsam
- Ursprünglicher Gewahrsam: z.B. Gegenstände im eigenen Rucksack oder in der eigenen Wohnung; Auto auf Parkplatz (räumliche Distanz unerheblich; lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘)
- Begründung neuen Gewahrsams: Faustformel → Neuer Gewahrsam, sobald Zugriff durch alten Gewahrsamsinhaber sozial auffällig wäre
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Keine fremde Gewahrsamssphäre (z.B. offene Straße)
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Fremde Gewahrsamssphäre (z.B. Einkaufsladen)
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Kleinere Gegenstände
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- Apprehensionstheorie
Mit Ergreifen und Festhalten
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- ≠ Apprehensionstheorie, da Ladenbesitzer jederzeit sozial unauffällig um ein Zurücklegen bitten könnte
- Grds. erst ab Verlassen des Herrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers (z.B. Laden)
- Ausnahme: Bereits davor ab Begründung einer ‚Gewahrsamsenklave‘ (z.B. Stecken in eigenen Rucksack)
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Größere Gegenstände
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- Ablationstheorie
Mit Verlassen des Herrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers
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Bruch
Subjektiver Tatbestand
Zueignungsabsicht
- Entscheidender Zeitpunkt der Zueignungsabsicht ist der Zeitpunkt der Wegnahme
Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
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Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.
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Subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung bei besonders schweren Fällen
Siehe das Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)
Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)
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Haus- und Familiendiebstahl
In den Fällen des § 247 (Haus- und Familiendiebstahl) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).
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Geringwertige Sache
In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).
Qualifikation