- Inhaltsverzeichnis
- Beisichführen einer Waffe oder e.a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1 a))
- Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
- Bandendiebstahl (Abs. 1 Nr. 2)
- Bande
- Mitwirkung
- Bandentat
- (Privat-)Wohnungseinbruchsdiebstahl (Abs. 1 Nr. 3 / Abs. 4)
- Wohnung (Abs. 1 Nr. 3)
- Dauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4)
Beisichführen einer Waffe oder e.a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1 a))
- § 1 II WaffG dient als Orientierung
- Waffe muss gebrauchs- und einsatzbereit sein (str.)
z.B. geladen; oder Munition wird griffbereit mitgeführt
Beispiele: Schusswaffen (Pistolen, Gewehre); Hieb-, Schlag-, Stoß- oder Stichwaffen, die bestimmt sind als Waffe eingesetzt zu werden (nicht: Taschenmesser oder Schlachtermesser); nicht: Deko-Pistole o.a. Scheinwaffen (ggf. Abs. 1 Nr. 1 b) StGB)
- Umfasst sind nur bewegliche Gegenstände – da der Täter nur solche „bei sich führen“ kann (anders als bei § 224 StGB hier daher kaum str.).
- Also z.B. nicht: Steinböden, Hauswände gegen die Opfer geschlagen werden
Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
- Gebrauchsabsicht: Ausreichend ist der Wille zum Einsatz „unter Umständen“ sowie wenn dieser Wille erst später hinzutritt
Bandendiebstahl (Abs. 1 Nr. 2)
Eselsbrücke (3-2-1-0):
- 3 Mitglieder
- 2 davon wirken bei der Tat zusammen
- 1 davon als Täter
-
0 vor Ort
Bande
- Abgrenzung zur ‚kriminellen Vereinigung‘ (§ 129 I StGB): Für die Bande ist keine feste Organisationsstruktur notwendig; aber für eine etwaige Strafbarkeit die Verwirklichung oder zumindest der Versuch des Grunddeliktes
Mitwirkung
Bandentat
- Die Tat muss sich im Rahmen der Bandenabrede bewegen und darf nicht nur im Einzelinteresse eines einzelnen Bandenmitglieds ‚auf eigene Rechnung‘ erfolgt sein.
- Konkretes Wissen jedes Mitglieds von der Einzeltat ist hingegen nicht erforderlich (str.).
(Privat-)Wohnungseinbruchsdiebstahl (Abs. 1 Nr. 3 / Abs. 4)
- Begründung für Strafschärfung
- Eingriff in die Intimsphäre
- Besonderes Traumatisierungsrisiko
Wohnung (Abs. 1 Nr. 3)
Beispiele: Wohnmobil, Wohnwagen
Auf eine tatsächliche Wohnnutzung z.Z. der Tat kommt es nicht an – geschützt sind etwa auch Wohnungen Verstorbener (str.)
Dauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4)
Beispiele: Private Wohnungen, Einfamilienhäuser, Zweitwohnungen von Berufspendlern; nicht: nur vorübergehend genutzte Hotelzimmer oder Ferienhäuser