- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
- Objektiver Tatbestand der Qualifikation
- Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 oder § 244 I Nr. 1 / 3 StGB
- Bandenmäßige Begehung
- Subjektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
- Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Deliktart
Qualifikation zum Grundtatbestand Diebstahl (§ 242 StGB).
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
Siehe hierzu das Schema Diebstahl (§ 242 StGB).
Objektiver Tatbestand der Qualifikation
Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 oder § 244 I Nr. 1 / 3 StGB
Siehe zu den Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 das Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) sowie zu den Voraussetzungen des § 244 I Nr. 1 / 3 das Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB).
Die dortigen Regelbeispiele bzw. Qualifikationsmerkmale werden im Rahmen des § 244a StGB zu echten Tatbestandsmerkmalen. Der Versuch ist daher unstrittig strafbar.
Bandenmäßige Begehung
Bande → Vgl. die Definition zu § 244 I Nr. 2 StGB im Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB).
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.