- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Einsatz eines Nötigungsmittels
- Nötigungserfolg
- Vermögensverfügung (str.)
- Vermögensnachteil
- Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil
- Subjektiver Tatbestand
- Bereicherungsabsicht
- Vorsatz
- Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
- Objektive und subjektive Stoffgleichheit
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeitsprüfung (Abs. 2)
- Schuld
- Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)
- Gewerbsmäßige Erpressung (S. 2 Var. 1)
- Bandenerpressung (S. 2 Var. 2)
- Qualifikationen
- Deliktart
Erfolgsdelikt
- Rechtsgut
- Vermögen (Vermögensschädigungselement des Delikts)
- Willensfreiheit (Nötigungselement des Delikts)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Einsatz eines Nötigungsmittels
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.
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Siehe hierzu grds. das Schema Nötigung (§ 240 StGB).
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Einziger Unterschied bei Gewalt nach h.L.: Erpressung erfordert willensgesteuerte Vermögensverfügung des Opfers (s.u.), weshalb nur vis compulsiva (= willensbeugende Gewalt) nicht aber vis absoluta (= willensausschließende Gewalt) umfasst ist.
Nötigungserfolg
Handeln, Dulden oder Unterlassen des Geschädigten.
Vermögensverfügung (str.)
Vermögensnachteil
→ Siehe Schema Betrug (§ 263 StGB).
Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil
Die Nötigung muss kausal für den Vermögensnachteil sein (Wortlaut: „dadurch“).
Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn
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das Opfer auch ohne die Nötigung über sein Vermögen verfügt hätte
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die Nötigung alleine zur Sicherung des bereits Erlangten („Sicherungserpressung“) und nicht zur Erlangung eines neuen Vermögensvorteils erfolgt (dann § 242 StGB und § 240 StGB separat)
Subjektiver Tatbestand
Bereicherungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Vorsatz
Mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
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Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.
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Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).
Objektive und subjektive Stoffgleichheit
- Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“).
- Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.
Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Zunächst sind die allg. Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Greift ein solcher, kann eine Tat auch nicht nach Abs. 2 verwerflich sein. Siehe hierfür die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Verwerflichkeitsprüfung (Abs. 2)
- Die Erpressung ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (Abs. 2, Verwerflichkeitsprüfung).
- Die Verwerflichkeit ergibt sich weder aus einer isolierten Betrachtung des Mittels noch des Zweckes. Maßgeblich ist, eine Gesamtbetrachtung der Zweck-Mittel-Relation.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)
Gewerbsmäßige Erpressung (S. 2 Var. 1)
Gewerbsmäßig → Definition wie in § 243 I Nr. 3 StGB beim besonders schweren Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB).
Ist schon bei erster Tat möglich (str.). Bei Irrtum § 16 analog (da Regelbeispiel und kein Tatbestand).
Bandenerpressung (S. 2 Var. 2)
Täter muss als Mitglied einer Bande handeln, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
- Abgrenzung zur ‚kriminellen Vereinigung‘ (§ 129 I StGB): Für die Bande ist keine feste Organisationsstruktur notwendig; aber für eine etwaige Strafbarkeit die Verwirklichung oder zumindest der Versuch des Grunddeliktes
Qualifikationen
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Räuberische Erpressung §§ 253, 255 StGB → Qualifikation
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Schwere räuberische Erpressung, §§ 253, 255, 250 StGB → Qualifikation
- Räuberische Erpressung mit Todesfolge, §§ 253, 255, 251 → Erfolgsqualifikation
Siehe hierzu auch die Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB).
Siehe zu den unterschiedlichen Arten der Qualifikation die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.