- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Gegenstand
- Vortat
- Herrühren
- Tathandlung
- Tatobjektbezogene Tathandlung (Abs. 1)
- Verbergen (Nr. 1)
- Umtauschen / übertragen / verbringen (Nr. 2)
- Sich oder einem Dritten verschaffen (Nr. 3)
- Verwahren / verwenden (Nr. 4)
- Tatsachenbezogene Tathandlung (Abs. 2)
- Teleologische Einschränkungen der Tathandlung
- Handlungen, die der Strafverfolgung dienen
- Handlungen, die sozial- bzw. berufsadäquat sind
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Leichtfertigkeit (Abs. 6)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung in besonders schweren Fällen (Abs. 5)
- Gewerbsmäßige Geldwäsche (S. 2 Var. 1)
- Bandengeldwäsche (S. 2 Var. 2)
- Unbenannter besonders Schwerer Fall
- Persönliche Strafaufhebung / Strafausschließung
- Strafausschließung: Selbstgeldwäsche (Abs. 7)
- Strafaufhebung: Tätige Reue (Abs. 8)
- Qualifikation: Verpflichtete nach § 2 Geldwäschegesetz (Abs. 4)
-
Deliktart
- Alle: Anschlussdelikt (setzt Vortat – hier nicht: eines anderen – voraus)
- Grds. Erfolgsdelikt; außer Abs. 1 Nr. 2: abstraktes Gefährdungsdelikt
- Rechtsgut
- Allgemeninteressen
- Innerstaatliche Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Straftat zu ermitteln (Ermittlungstätigkeit) und die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (insb. Einziehungsrecht)
- Vertrauen in die Integrität des legalen Finanz- und Wirtschaftssystems
- Individualinteressen
Rechtsgüter des Verletzten (insb. Eigentum)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Entgegen der geläufigen Vorstellung von Geldwäsche kann taugliches Tatobjekt nicht nur Geld sein, sondern jeder Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat „herrührt“.
Gegenstand
Beispiele: Geldscheine; Aber auch: Yacht, Edelsteine, Forderungen, Geschäftsanteile etc.
Vortat
In Frage kommt jede beliebige rechtswidrige Straftat.
Herrühren
Tathandlung
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§ 261 I StGB umfasst Tathandlungen, die sich unmittelbar auf das Tatobjekt selbst beziehen.
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§ 261 II StGB hingegen umfasst Tathandlungen, die sich nicht auf das Tatobjekt beziehen, sondern auf Tatsachen, die für dessen Auffinden, Einziehung oder Ermittlung von Bedeutung sein können.
Tatobjektbezogene Tathandlung (Abs. 1)
Verbergen (Nr. 1)
Beispiel: Verstecken von Diebesgut in einer Scheune; Überweisen von Geld in Steueroasen
Umtauschen / übertragen / verbringen (Nr. 2)
Beispiel Umtausch: Verkauf eines gestohlenen Kunstwerks an einen Kunstsammler
Sich oder einem Dritten verschaffen (Nr. 3)
Verwahren / verwenden (Nr. 4)
Tatsachenbezogene Tathandlung (Abs. 2)
Teleologische Einschränkungen der Tathandlung
Handlungen, die der Strafverfolgung dienen
Beispiel: Verdeckte Ermittler (§ 110c StPO)
- Straffreiheit des verdeckten Ermittlers und
- nach h.M. nur Versuch desjenigen, der eine Tathandlung gegenüber dem verdeckten Ermittler vornimmt (Arg.: Dann innerstaatliche Rechtspflege nicht in ihrer Aufgabe, die Straftat zu ermitteln / die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen gefährdet).
Handlungen, die sozial- bzw. berufsadäquat sind
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
- Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale. In Bezug auf das Herrühren aus einer rechtswidrigen Vortat muss der Täter weder den Vortäter kennen, noch die Art der Vortat in allen Einzelheiten erfasst haben.
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Bei der Tatvariante umtauschen / übertragen / verbringen i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 ist ausweislich des Wortlautes zusätzlich die Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich, das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Tatobjekts zu vereiteln.
Leichtfertigkeit (Abs. 6)
- In Bezug auf das Herrühren aus einer rechtswidrigen Vortat (und auch nur in Bezug darauf) reicht nach Abs. 6 auch bereits Leichtfertigkeit aus (dann aber geringere Strafandrohung).
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Allgemein bedeutet Leichtfertigkeit, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. Er beachtet also nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss. Dies bedeutet spezifisch in Bezug auf § 261 StGB:
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung in besonders schweren Fällen (Abs. 5)
Gewerbsmäßige Geldwäsche (S. 2 Var. 1)
Bandengeldwäsche (S. 2 Var. 2)
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Bande → Definition wie in § 244 I Nr. 2 StGB im Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB). Einziger Unterschied ist, dass sich die Bande hier zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche (nicht Diebstahl oder Raub) verbunden haben muss.
- Abgrenzung zur ‚kriminellen Vereinigung‘ (§ 129 I StGB): Für die Bande ist keine feste Organisationsstruktur notwendig; aber für eine etwaige Strafbarkeit die Verwirklichung oder zumindest der Versuch des Grunddeliktes
Unbenannter besonders Schwerer Fall
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Es handelt sich bei den beiden genannten Varianten in Abs. 5 S. 2 lediglich um Regelbeispiele („in der Regel“), die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung.
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Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht. Maßgeblich ist hierbei ist die Vergleichbarkeit mit einem der benannten besonderen schweren Fälle anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände.
Persönliche Strafaufhebung / Strafausschließung
Strafausschließung: Selbstgeldwäsche (Abs. 7)
- Keine Bestrafung von Tätern, die an der Vortat beteiligt waren (Arg.: Gedanke der mitbestraften Nachtat).
- Ausnahme: Er bringt den Gegenstand in den Verkehr und verschleiert dabei dessen rechtswidrige Herkunft.
Strafaufhebung: Tätige Reue (Abs. 8)
- Selbstanzeige (Nr. 1)
- Bewirken der Sicherstellung (Nr. 2)
Qualifikation: Verpflichtete nach § 2 Geldwäschegesetz (Abs. 4)
Verpflichtete nach § 2 GwG sind insb. Steuerberater; Rechtsanwälte und Notare, die für den Mandanten z.B. Immobiliengeschäfte abwickeln oder Geld verwalten