- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung
- Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)
- Unbefugte Verwendung von Daten
- Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)
- Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs
- Dadurch: Vermögensschaden
- Subjektiver Tatbestand
- Bereicherungsabsicht
- Vorsatz
- Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
- Objektive und subjektive Stoffgleichheit
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)
- Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)
- Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)
Deliktart
Rechtsgut
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tathandlung
Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)
Unbefugte Verwendung von Daten
Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)
Alt. 4 ist Auffangtatbestand. Gängigstes Beispiel hierfür ist (mangels "Verwendung" i.S.v. "Eingabe" das Leerspielen von Spielautomaten durch Vorhersage des Programmablaufs mittels separater Software).
Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs
Dadurch: Vermögensschaden
Hierzu ausführlich beim Betrug, § 263 StGB.
Subjektiver Tatbestand
Bereicherungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (Arg.: Wortlaut „in der Absicht“).
Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der obj. Tatbestandsmerkmale.
Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
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Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.
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Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).
Objektive und subjektive Stoffgleichheit
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)
§ 263a II StGB verweist auf die Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle in § 263 III StGB. Ausführlich hierzu das Schema Betrug, § 263 StGB.
Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)
§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 IV StGB, der wiederum die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar erklärt:
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Haus- und Familienhehlerei
In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).
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Geringwertige Sachen
In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).
Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)
§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 V StGB, und somit eine Qualifikation zum gewerbsmäßiger Bandencomputerbetrug.
Die dortigen Voraussetzungen müssen beide kumulativ vorliegen: