- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
- Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. Bestimmen zur Tat
- Vorsatz bzgl. Haupttat (TB & RW)
- Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld (beachte § 29 StGB)
- Ggf. Strafmilderung (§ 28 I StGB)
Unterschied:
- Anstiftung
Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses
- Beihilfe
Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Ausführlich hierzu das Schema Beihilfe (§ 27 StGB).
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
- Anstiftung ist akzessorisch zur Haupttat. Daher ist stets erst eine vorsätzliche, rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte, s. § 29 StGB; ‚limitierte Akzessorietät‘) Haupttat festzustellen.
- Zumindest strafbarer Versuch der Haupttat (dann: Anstiftung zum Versuch); wenn bereits die Anstiftung im Versuch stecken bleibt, kommt bei Verbrechen § 30 I StGB in Betracht
- Möglich ist auch die Anstiftung zur Anstiftung ('Kettenanstiftung'); Haupttat soll dann aber für alle Beteiligten die letztlich begangene Tat sein, nicht die weitere Anstiftung zur Tat
- Auch die Anstiftung zur Beihilfe ist möglich, dabei findet die Milderung des § 27 II StGB Anwendung
Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB)
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist sog. „doppelter Anstiftervorsatz“:
Vorsatz bzgl. Bestimmen zur Tat
Vorsatz bzgl. Haupttat (TB & RW)
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An Vorsatz des Gehilfen sind dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Haupttäter selbst = Vorsatz bezüglich Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat.
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Unwesentliche Abweichungen gelten als unerheblich. Wesentliche Überschreitungen bei der Tatausführung (z.B. Mord bei Aufforderung, eine ‚kleine Abreibung‘ zu erteilen) sind nicht mehr vom Vorsatz umfasst
→ keine Haftung für den Exzess des Täters.
ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
Sofern besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen (nicht aber begründen; dann § 28 I StGB) ist diesbezüglich nicht auf den Haupttäter sondern auf den Teilnehmer abzustellen, sodass es zu einer Tatbestandsverschiebung kommen kann.
Beispiel: Amtsräger G leistet H bei dessen Körperverletzung Beihilfe. Währen es sich bei der Haupttat von H um eine Körperverletzng (§ 223 I StGB) handelt, wird G gem. §§ 340, 27 StGB bestraft.
Rechtswidrigkeit
Schuld (beachte § 29 StGB)
Ggf. Strafmilderung (§ 28 I StGB)