- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver TB
- Erfolgseintritt
- Unterlassen
- Garantenstellung (§ 13 I StGB)
- (Quasi-)Kausalität (auch: “hypothetische Kausalität“)
- Objektive Zurechnung
- Entsprechungsklausel (§ 13 I StGB)
- Subjektiver TB
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Besonderer Rechtfertigungsgrund: Rechtfertigende Pflichtenkollision
- Schuld
- Allg. Schuldelemente
- Besonderer Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Tatbestand
Objektiver TB
Erfolgseintritt
Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs.
Unterlassen
Garantenstellung (§ 13 I StGB)
Die Vorwerfbarkeit des Unterlassens setzt eine Handlungspflicht voraus. Diese ergibt sich aus der Garantenstellung.
(Quasi-)Kausalität (auch: “hypothetische Kausalität“)
Beim Unterlassungsdelikt wird auf das Merkmal „in seiner konkreten Gestalt“ bei der Kausalitätsprüfung verzichtet. Andernfalls wäre der Täter auch dann strafbar, wenn er den Erfolg nicht abwenden, aber durch einen anderen ersetzen könnte.
Beispiel: Der Vater kann seine Kinder nicht aus dem brennenden Haus retten, könnte sie aber durch einen tödlichen Wurf aus 6m Höhe vor dem Feuertod bewahren (Brandrettungsfall, BGH JZ 1973, 173).
Objektive Zurechnung
Umstritten ist, ob bei unechten Unterlassungsdelikten eine objektive Zurechnung gesondert zu prüfen ist.
- Da die (Quasi-) Kausalität hier durch Hinzudenken hypothetischer Verhinderungshandlung begründet wird, sind anders als bei Begehungsdelikten nicht auch entfernte Handlungen (z.B. Geburt des Täters) von der Kausalität erfasst. Häufig wird bei Unterlassungsdelikten daher keine scharfe Trennung zwischen Kausalität und objektiver Zurechnung vorgenommen.
- Teilweise werden jedoch auch erst hier - unter dem Prüfungspunkt objektive Zurechnung - die oben genannten Probleme des Vermeidbarkeit/Risikoverringerung und Wegfalls des Erfolgs in seiner konkreten Gestalt diskutiert.
Entsprechungsklausel (§ 13 I StGB)
Wenn sich Strafbarkeit nicht allein durch Erfolgsverursachung ergibt, muss Unterlassen der Verwirklichung des Tatbestandes entsprechen.
Subjektiver TB
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Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. des obj. Tatbestandes einschließlich der Umstände, die die Garantenstellung begründen und der Rettungsmöglichkeit
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Die Handlungspflicht muss hingegen nicht vom Vorsatz erfasst sein.
Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Prüfung der allg. Rechtfertigungsgründe. Siehe hierzu die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Besonderer Rechtfertigungsgrund: Rechtfertigende Pflichtenkollision
Spezifisch bei den Unterlassungsdelikten ist zu prüfen, ob eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorliegt:
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Objektive Voraussetzung
Kollision mehrerer gleichrangiger Handlungspflichten, von denen der Täter nur einer nachkommen kann.
Str. ob auch bei gleichwertigen Rechtsgütern, aber unterschiedlicher Pflichtenstellung einschlägig: z.B. Rettung des Freundes (wg. § 323c StGB) vs. Rettung der Ehefrau (wg. § 13 I StGB).
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Subjektive Voraussetzung
Kenntnis der rechtfertigenden Situation.
Schuld
Allg. Schuldelemente
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für die allg. Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Besonderer Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Spezifisch bei Unterlassungsdelikten ist nach h.M. als ungeschriebener Entschuldigungsgrund die (Un-)Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens zu untersuchen. Dies erfolgt im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen ...
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eigenen billigenswerten Interessen, die durch Erfüllung der Handlungspflicht gefährdet sind und
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zu befürchtenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite
Bsp.: T rettet ihren Freund statt ihrer Schwester, für die sie garantenpflichtig ist, aus dem brennenden Haus