- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Wohnung
- Geschäftsräume
- Befriedetes Besitztum
- Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst / Verkehr bestimmte Räume
- Tathandlung
- Eindringen
- Nichtentfernen trotz Aufforderung
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafantrag (§§ 123 II, 77 StGB)
- Qualifikation: Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Wohnung
Dazu gehören auch:
-
Nebenräume
die der Wohnung für jedermann erkennbar räumlich-funktional zugeordnet sind
z.B. Treppenhäuser, Abstellkammern, Keller
-
Bewegliche Räume
z.B. Wohnwagen, Schiffe, eingerichtete Campingzelte (str.); nicht jedoch: Kfz
Nicht umfasst sind länger verlassene Wohnungen (sind aber ggf. befriedete Besitztümer, s.u.).
Geschäftsräume
Dazu gehören auch:
-
Nebenräume
z.B. Fabrikhallen, Lagerhallen, Warenhäuser
-
Bewegliche Räume
z.B. Kirmeswagen, Zirkuszelte
Befriedetes Besitztum
-
Schutzwehr muss eindeutig, aber nicht lückenlos sein; nicht ausreichend sind jedoch lediglich Verbotstafeln
Umfasst sind z.B. auch leerstehende Wohnungen und Abbruchhäuser (str.)
-
Nach h.M. sind auch 'offene Zubehörflächen' erfasst, die selbst nicht gesichert sind, aber erkennbar mit geschützten Räumen örtlich und funktional eng verbunden sind; teilweise werden diese aber als Teil der Wohnung oder der Geschäftsräume eingeordnet
Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst / Verkehr bestimmte Räume
Tathandlung
Eindringen
Nichtentfernen trotz Aufforderung
- Einmalige Aufforderung reicht
- Aufforderung kann auch konkludent erfolgen, auch durch „stillschweigend Bevollmächtigte“ (h.M.)
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird somit auch hier durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafantrag (§§ 123 II, 77 StGB)
Es handelt sich um ein absolutes Antragsdelikt, das nur auf Strafantrag hin verfolgt wird.
Qualifikation: Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)