- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt (wie bei § 185)
- Tathandlung: Behaupten / Verbreiten einer unwahren, ehrenrührigen oder kreditgefährdenden Tatsache
- Adressat: In Beziehung auf einen anderen
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikation
- Strafantrag (§§ 194, 77 StGB)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt (wie bei § 185)
- Tatobjekt kann jeder lebende individuelle Mensch (für Verstorbene § 189 StGB) sein; nach h.M. unabhängig von dessen Aufnahmefähigkeit (z.B. auch Kinder oder Geisteskranke)
- Lebende Einzelpersonen können auch unter Nennung einer Kollektivbezeichnung verleumdet werden; und mehrere Personen nach h.M. unter einer Sammelbezeichnung (siehe jeweils Schema Beleidigung, § 185 StGB)
Tathandlung: Behaupten / Verbreiten einer unwahren, ehrenrührigen oder kreditgefährdenden Tatsache
- Kleinere Übertreibungen oder falsche Nebensächlichkeiten sind unerheblich.
- Wahre Tatsachenbehauptungen sind grds. nicht ehrrührig und somit straffrei (Ausnahme: Formalbeleidigung nach §§ 192, 193 jeweils 2. HS).
- Für nicht nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten gilt § 186 StGB.
Die verbreitete / behauptete unwahre Tatsache muss ehrenrührig oder kreditgefährdend sein.
Geschützt sind also nicht nur bestehende Darlehen, sondern auch die allg. Kreditwürdigkeit.
Es muss nicht zu einem tatsächlichen Vertrauensverlust oder zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Vermögens kommen („zu gefährden geeignet ist“).
Adressat: In Beziehung auf einen anderen
- Die Behauptung / Verbreitung muss „in Beziehung auf einen anderen“ erfolgen. Adressat muss also ein vom Betroffenen zu unterscheidender Dritter sein (sonst: § 185 StGB).
- Es handelt sich bei § 187 StGB um ein Vermögensdelikt, sodass auch juristische Personen betroffen sein können.
Subjektiver Tatbestand
- Grds. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale ausreichend.
- In Bezug auf die Unwahrheit muss der Täter ‚wider besseres Wissen‘ handeln, dies bedeutet in sicherer Kenntnis der Unwahrheit, also mit direktem Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades). Bloßes Für-möglich-Halten genügt diesbezüglich nicht.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Qualifikation
- § 187 2. HS Var. 1-3 StGB: Öffentlich, in Versammlung, durch Verbreitung von Schriften
- § 188 II StGB: Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Verleumdung
Strafantrag (§§ 194, 77 StGB)
Beleidigungsdelikte setzten gem. §§ 194, 77 StGB grds. Strafantrag voraus.