- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr
- Öffentlicher Straßenverkehr
- Führen eines Fahrzeugs
- Fehlverhalten des Fahrzeugführers
- Fahruntauglichkeit (Abs. 1 Nr. 1)
- Alkohol o.a. berauschende Mittel (Abs. 1 Nr. 1 a))
- Geistige oder körperliche Mängel (Abs. 1 Nr. 1 b))
- Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Begehung einer der „sieben Todsünden“ (Abs. 1 Nr. 2 a) - g))
- Konkrete Gefährdung von Leib / Leben oder Sachen von bedeutendem Wert
- Leib / Leben
- Fremde Sache von bedeutendem Wert
- Zurechnungszusammenhang zwischen Fehlverhalten und konkreter Gefährdung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (Abs. 3 Nr. 1)
- Fahrlässigkeit (Abs. 3 Nr. 2)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Deliktart
- Konkretes Gefährdungsdelikt
- Eigenhändiges Delikt (Täter muss Führer eines Fahrzeugs sein; Ausnahme: Abs. 1 Nr. 2 g))
- Rechtsgut
Sicherheit des Straßenverkehrs (darüber mittelbar Eigentum und körperliche Unversehrtheit)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr
Öffentlicher Straßenverkehr
Beispiele: KfZ-Verkehr auf Bundesstraßen, Fahrradfahren auf Fahrradwegen
Die Voraussetzung „öffentlich“ ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, sondern wird aus dem Schutzzweck des § 315c StGB (gemeingefährliches Delikt) abgeleitet
Beispiele: Öffentliches Parkhaus; Kundenparkhaus eines Kaufhauses; nicht: Private Tiefgarage eines Wohnhauses, für die nur Bewohner einen Schlüssel haben
Führen eines Fahrzeugs
Beispiele: Kfz; Fahrräder; E-Scooter; Inline-Skates (str.)
Aufgrund der Deliktsnatur als konkretes Gefährdungsdelikt enger als bei § 316a StGB
z.B. nicht: Bloßes Anlassen des Motors; bloßes Lösen der Bremsen
Fehlverhalten des Fahrzeugführers
Fahruntauglichkeit (Abs. 1 Nr. 1)
Der Fahrzeugführer muss aufgrund Alkohol / anderer berauschender Mittel oder geistiger / körperlicher Mängel fahruntauglich sein.
Alkohol o.a. berauschende Mittel (Abs. 1 Nr. 1 a))
- Alkohol
- Relative Fahruntauglichkeit
Mind. 0,3 ‰ Blutalkoholkonzentration (BAK) plus alkoholbedingter Fahrfehler.
Beispiele: Schlangenlinien; zu langsames oder zu schnelles Fahren; Überfahren einer roten Ampel
- Absolute Fahruntauglichkeit
Ab mind. 1,1 ‰ (bzw. 1,6 ‰ bei Fahrradfahrern) Blutalkoholkonzentration (BAK) unwiderlegliche Vermutung der Fahruntauglichkeit unabhängig von individuellen Fahrfehlern.
- Berauschende Mittel
Beispiele: Drogen; aber auch (verschriebene) Medikamente
Geistige oder körperliche Mängel (Abs. 1 Nr. 1 b))
z.B. starke Übermüdung mit erkennbarer Erwartung eines baldigen Sekundenschlafes; starke Kurzsichtigkeit ohne Sehhilfe; starkes Fieber
Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Begehung einer der „sieben Todsünden“ (Abs. 1 Nr. 2 a) - g))
Für die „sieben Todsünden“ siehe die Auflistung in Abs. 1 Nr. 2 a) – g).
Konkrete Gefährdung von Leib / Leben oder Sachen von bedeutendem Wert
Leib / Leben
Es muss sich um eine Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen handeln.
Fremde Sache von bedeutendem Wert
- h.M.: Das vom Täter selbst geführte Fahrzeug kommt nicht gleichzeitig als Tatmittel und als Tatobjekt in Betracht; auch wenn es im zivilrechtlichen Sinne ausnahmsweise fremd ist (str.)
(pro) Die Eigentumsverhältnisse am selbst geführten Fahrzeug sind in der Breite zu unterschiedlich (z.B. Leasing, Kauf unter Eigentumsvorbehalt etc.) und für die Strafbarkeit nicht maßgeblich
Beispiel: An einem 2.800€ teuren E-Bike droht ein Totalschaden (letztlich eingetretener Schaden kann auch geringer sein)
Zurechnungszusammenhang zwischen Fehlverhalten und konkreter Gefährdung
Erforderlich ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem b) Fehlverhalten und der c) konkreten Gefährdung. Arg.: Wortlaut „dadurch“.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. sämtlicher Tatbestandsmerkmale, also bzgl. des Führens; bzgl. der konkreten Gefährdung; bzgl. des Zurechnungszusammenhangs sowie
- bei Nr. 1 bzgl. der Fahruntauglichkeit und ihrer Ursachen /
- bei Nr. 2 bzgl. der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Begehung einer der „sieben Todsünden“.
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (Abs. 3 Nr. 1)
- Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis)
- bei Nr. 1 bzgl. der Fahruntauglichkeit und ihrer Ursachen /
- bei Nr. 2 bzgl. der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Begehung einer der „sieben Todsünden“.
- Fahrlässigkeit bzgl. der konkreten Gefährdung ausreichend.
Fahrlässigkeit (Abs. 3 Nr. 2)
- Fahrlässigkeit bzgl. sämtlicher Tatbestandsmerkmale ausreichend.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
-
In Betracht kommt insb. eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB (Indiz: BAK > 2‰; Vermutung: BAK > 2,3‰) oder gar eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB (Indiz: BAK > 2,5‰; Vermutung: BAK > 3,0‰). Die BAK hat hier jedoch jeweils lediglich indizierende Wirkung und ersetzt keine umfassende Einzelfallbetrachtung.
-
Die a.l.i.c. (actio libera in causa) findet nach st.Rspr (BGH) bei den §§ 315c und § 316 StGB keine Anwendung.