Suche
VwGO
Verweise
in § 39 VwGO

VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Quelle: BMJ
Import:
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 39 VwGO
Keine Notizen vorhanden.