Suche
VwZG
Verweise
in § 4 VwZG

VwZG  
Verwaltungszustellungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 4 VwZG
Keine Notizen vorhanden.