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WahlPrG
Verweise
in § 10 WahlPrG

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Wahlprüfungsgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
(2) An der Schlußberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
(3) Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
Quelle: BMJ
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