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BGB
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in § 1922 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Erbrecht

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Source: BMJ
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