Search
UKlaG
References
in § 1 UKlaG

UKlaG  
Unterlassungsklagengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Source: BMJ
Imported:
Documents
for Nat. Zivilprozessrecht
notes
for § 1 UKlaG
No notes available.