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VSG NRW
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in § 2 VSG NRW

VSG NRW  
Verfassungsschutzgesetz NRW

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Nordrhein-Westfalen nur im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zuläßt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium tätig werden.
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