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WahlprüfG NRW
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in § 2 WahlprüfG NRW

WahlprüfG NRW  
Wahlprüfungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Einspruch nach § 1 Abs. 1 ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag einzulegen und zu begründen. Werden dem Präsidenten des Landtags nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekannt werden dieser Umstände Einspruch einlegen.
(2) Der Antrag nach § 1 Absatz 2 kann jederzeit gestellt werden.
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